Nebentätigkeit
§ 14.
Bei der Übertragung von Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
20012158
Dokumentnummer
NOR40250593
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