Nebentätigkeit
§ 14.
Bei der Übertragung von Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
20010518
Dokumentnummer
NOR40210328
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