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§ 14 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.2017

2. Hauptstück

Besondere Fördermaßnahmen

1. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung

Grundausbildung

§ 14.

In der Grundausbildung im Bundesministerium für Familien und Jugend wird unter anderem auch eine Einführungsveranstaltung durchgeführt, welche eine Übersicht über das Ressort, Grundsätze der öffentlichen Verwaltung (wie zum Beispiel Bundesministeriengesetz, Büroordnung) sowie Gender Mainstreaming, Gleichbehandlung und Frauenförderung vermitteln soll.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20009959

Dokumentnummer

NOR40196303

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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