Grundausbildung
§ 14.
Im Rahmen der Grundausbildung ist den Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20010769
Dokumentnummer
NOR40217951
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