§ 14 Frauenförderungsplan BMöDS

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Grundausbildung

§ 14.

Im Rahmen der Grundausbildung ist den Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217951

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