vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2011

§ 14.

Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben),wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ohne Einschränkung gehören, der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122555

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)