§ 14 Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2031 in Kraft.

(3) Die Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 408/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2020, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 und nach Maßgabe des Abs. 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 und nach Maßgabe des Abs. 7 außer Kraft.

(5) Die Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 335/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2013, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und nach Maßgabe des Abs. 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(6) Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 335/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 und nach Maßgabe des Abs. 7 außer Kraft.

(7) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. In die Ausbildung gemäß dieser Verordnung kann nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2028, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2029 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2030 enden würde, sind gemäß der in Abs. 3 oder gemäß der in Abs. 5 genannten Verordnung auszubilden.
  2. 2. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3 oder gemäß der in Abs. 5 genannten Verordnung ausgebildet werden oder gemäß Z 1 nicht in die Ausbildung nach dieser Verordnung eintreten können, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 oder gemäß der in Abs. 5 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß den in Abs. 3 oder 5 genannten Verordnungen zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  3. 3. Lehrlinge, die gemäß den in den Abs. 3 oder 5 genannten Verordnungen ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2008 oder gemäß den §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 335/1999 antreten.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013233

Dokumentnummer

NOR40279403

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