Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 14
(1) Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen haben gemäß Art. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind
- 1. die Satzung der Vereinigung,
- 2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Vereinigung betreffenden Verträge wie etwa Gesellschaftsverträge,
- 3. die Vorschriften der Vereinigung hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und gegebenenfalls Umweltschutz,
- 4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie
- 5. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Vereinigung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,
anzuschließen.
(2) Eine Vereinigung ist anzuerkennen, wenn
- 1. es sich bei der Vereinigung um eine juristische Person handelt,
- 2. die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind und
- 3. für die Beschlussfassung der Vereinigung, soweit sich der Beschluss auf operationelle Programme bezieht, Einstimmigkeit vorgesehen ist.
(3) § 9 ist sinngemäß auf Mitglieder der Vereinigung, die keine Erzeugerorganisation sind, anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.
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