§ 14 Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1977

§ 14.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – der Bundesminister für Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und 4 sowie des § 10 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148077

alte Dokumentnummer

N9197250957J

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