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§ 14 Entwicklungshelfergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2013

§ 14

Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vor dem Einsatz einer Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten.

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