vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

§ 14.

Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201739

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)