§ 14 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.1879

§. 14.

Die Minister des Inneren, der Justiz und des Handels sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und ermächtigt, die zur Durchführung desselben erforderlichen Verordnungen je nach ihrem Wirkungskreise zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006747

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