§. 14.
Die Minister des Inneren, der Justiz und des Handels sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und ermächtigt, die zur Durchführung desselben erforderlichen Verordnungen je nach ihrem Wirkungskreise zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006747
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