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§ 14 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufwandsentschädigungen, Gebühren

§ 14

(1) Die Tätigkeit für den Denkmalbeirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

(2) Dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und den Ständigen Mitgliedern werden jedoch die aus ihrer Tätigkeit für den Denkmalbeirat erwachsenen notwendigen Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege ersetzt. Dem Vorsitzenden kann eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung von 400 Euro und dem Stellvertretenden Vorsitzenden von 300 Euro gewährt werden.

(3) Die gemäß § 15 Abs. 3 DMSG den Ständigen Mitgliedern zustehenden Gebühren können mit deren Zustimmung für Gutachten, die bis acht Arbeitsstunden erfordern, mit 500 Euro, je weiterer angefangener Arbeitsstunde mit 50 Euro (netto) pauschaliert werden. Der Ersatz der Reisekosten kann unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete (Gebührenstufe 3 und Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges) pauschaliert werden.

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