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§ 14 BVD-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2018

5. Abschnitt

Inverkehrbringen von Rindern Inverkehrbringen von Rindern

§ 14.

(1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt

  1. 1. für Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten, aus solchen Beständen bei denen die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1 erfüllt sind, und ab einem Alter von sechs Monaten, wenn
  1. a) die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, wobei bei Tieren, welche gealpt werden, für den Zeitraum der Alpung einmalig ein Abstand von maximal vier Monaten zwischen zwei Kontrolluntersuchungen zulässig ist, oder
  2. b) das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist;
  1. 2. für Rinder bis zu einem Alter von 14 Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, und das betreffende Rind
  1. a) von einem Rind geboren wurde, welches zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate in diesem Bestand gehalten wurde oder
  2. b) zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
  1. 3. für Rinder, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 3 erfüllt sind und das betreffende Tier nicht gemäß § 9a zu untersuchen ist.

(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.

(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Diese Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn

  1. 1. die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
  2. 2. die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, sofern das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
  3. 3. bei einem Rind aus einem gemäß § 9 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welches auf eine Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden soll, sichergestellt ist, dass es nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass es auf der Gemeinschaftsweide abkalbt, oder
  4. 4. der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist, oder
  5. 5. das Rind aus einem Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 stammt.

(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzeltierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen.

(5) Abweichend von Abs. 4 darf ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.

(6) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der aktuellen regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf zwölf Monate befristete Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung für Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand

  1. 1. bis zu einem Alter von sechs Monaten gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
  1. a) der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
  2. b) die Anzahl der Neuausbrüche konstant niedrig ist und
  3. c) die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder
  1. 2. bis zu einem Alter von 14 Monaten gemäß Abs. 1 Z 2 und für trächtige Rinder gemäß Abs. 3 Z 2 erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
  1. a) der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
  2. b) in weniger als 0,025% der Bestände gemäß § 1 Abs. 2 Neuausbrüche festgestellt wurden,
  3. c) der Anteil von amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt, wobei dieser Prozentsatz in begründeten Fällen auch unterschritten werden kann und
  4. d) die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt,
  1. 3. in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9
  1. gew ähren. Die genannten Bundesländer sowie Beginn und Ende der Ausnahmeregelung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gemäß Abs. 1 gilt für amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebietes. Die Vorschriften betreffend Grunduntersuchungen zur Herdenklassifizierung werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

(7) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb

  1. 1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
  2. 2. in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
  3. 3. auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.

(8) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt nicht

  1. 1. das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder zu einem in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
  2. 2. das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist;
  3. 3. das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist;
  4. 4. das direkte Verbringen von Rindern aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.

(9) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 7 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von trächtigen Rindern aufgestallt werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von trächtigen Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von trächtigen Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.

Schlagworte

Grunduntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40201713

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