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§ 14 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Arbeitszeit

§ 14

(1) § 14.Sofern die dem Bediensteten übertragene Dienstleistung einen Inbegriff von Dienstobliegenheiten beinhaltet, deren Besorgung nicht so sehr durch die Aufwendung einer gewissen Arbeitszeit als durch die gewissenhafte und zeitgerechte Erfüllung des mit diesem Arbeitsplatz nach den betreffenden Dienstvorschriften und nach der allgemein üblichen Auffassung verbundenen Aufgabenkreis bestimmt ist, ergibt sich die erforderliche Arbeitszeit aus der Natur des Dienstes.

(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere für den ausschließlichen Bürodienst, gelten für die Dienstzeit der Bediensteten die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß. (BGBl. Nr. 563/1979, Art. I Z 1)

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