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§ 14 Bundesämtergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Bundesamt für Weinbau

§ 14.

(1) Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most, Wein, Obstwein, Sekt sowie deren Sekundärprodukte und Weinbehandlungsmittel einschließlich Fachberatung, Export- und Importproben;
  2. 2. Erteilung der staatlichen Prüfnummer;
  3. 3. Amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren, Weinprüfstatistik;
  4. 4. Forschung auf dem Gebiet Weinbau und Wein, Erstellung von Reifeparametern, Sicherstellung der Rebengesundheit, Bonitierungen, phänologische Charakterisierungen;
  5. 5. Amtliche Sachverständigentätigkeit;
  6. 6. Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen.

Schlagworte

Exportprobe

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40209550

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