Bundesamt für Weinbau
§ 14.
(1) Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.
(2) Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
- 1. Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most, Wein, Obstwein, Sekt sowie deren Sekundärprodukte und Weinbehandlungsmittel einschließlich Fachberatung, Export- und Importproben;
- 2. Erteilung der staatlichen Prüfnummer;
- 3. Amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren, Weinprüfstatistik;
- 4. Forschung auf dem Gebiet Weinbau und Wein, Erstellung von Reifeparametern, Sicherstellung der Rebengesundheit, Bonitierungen, phänologische Charakterisierungen;
- 5. Amtliche Sachverständigentätigkeit;
- 6. Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen.
Schlagworte
Exportprobe
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
20003462
Dokumentnummer
NOR40209550
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)