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§ 14 BSFG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

6. Abschnitt

Sonstige Förderungen Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung

§ 14.

(1) Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:

  1. 1. Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltspiele von Special Olympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Durchführung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen in Österreich;
  2. 2. Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung;
  3. 3. gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Vorhaben zur Gewinnung von Nachwuchs für den Leistungs- und Spitzensport;
  4. 4. Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport;
  5. 5. Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts;
  6. 6. Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport;
  7. 7. allgemeine Vorhaben von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Vorhaben;
  8. 8. Förderung sportwissenschaftlicher Vorhaben und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung;
  9. 9. Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport;
  10. 10. athletenspezifische Spitzensportförderung;
  11. 11. Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
  12. 12. Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
  13. 13. Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (§ 3 Z 5);
  14. 14. Maßnahmen zur Förderung des Sports in der Schule (zB „Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“);
  15. 15. Maßnahmen zur Förderung des Sports im Arbeitsumfeld;
  16. 16. Förderung von Institutionen anderer Rechtsträger als des Bundes mit gesamtösterreichischer Bedeutung in der Entwicklung und Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports (zB „Olympiazentren“);
  17. 17. Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.

(2) Die Förderung aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 kann auch bestehen:

  1. 1. in der Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH (Sachförderung); Dabei hat die Bundes-Sport GmbH diese Leistungen mit Institutionen anderer öffentlicher Rechtsträger wie Länder oder Universitäten zu koordinieren;
  2. 2. in der Gewährung von zinsbegünstigten Gelddarlehen durch die Bundes-Sport GmbH an Veranstalter von internationalen und gesamtösterreichischen Sportveranstaltungen in Österreich, wenn dies zur Absicherung der Durchführung der Veranstaltung notwendig ist und die besondere Bedeutung der betreffenden Sportveranstaltung für Österreich durch den zuständigen Bundes-Sportverband bestätigt wird.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Abs. 1, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß §§ 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist § 19 anzuwenden.

Schlagworte

Leistungssport, Frauensport, Nachwuchssport, Bewegungseinheit

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40229490

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