vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 BPAÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 14

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)