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§ 14 BiozidprodukteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2020

Verordnungsermächtigungen, Verbote und Beschränkungen

§ 14.

(1) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, wenn dies gemäß den in Art. 88 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Kriterien erforderlich ist, mit Verordnung Stoffe, die in Biozidprodukten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Biozidprodukte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozidprodukte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften beziehungsweise bei Zugehörigkeit zu bestimmten Gefahrenklassen festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe und sonstigen Bestandteile von Biozidprodukten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozidprodukte nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen.

(3) Soweit es auf Grund von nachgewiesenen Interessen der Landesverteidigung in besonderen Fällen als erforderlich anzusehen ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Befassung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für bestimmte Biozidprodukte festzulegen. Dabei ist auf einschlägige vergleichbare Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ausnahmen nur in dem Umfang festgelegt werden, wie es zur Wahrung der Interessen der Landesverteidigung unbedingt notwendig ist.

(4) Die Zulassung eines Biozidproduktes der Produktart 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) oder 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhanges V der Biozidprodukteverordnung ist unzulässig. Wird im Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung der Antrag auf Zulassung eines solchen Biozidproduktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung gemäß Art. 37 Abs. 4 der Biozidprodukteverordnung mitzuteilen.

(5) Biozidprodukte, die nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) zugelassen sind (vgl. insbesondere Art. 19 Abs. 4, soweit keine Ausnahme nach Abs. 5 zutrifft, und Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung), dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223599

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