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§ 14 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.

§ 14.

(1) Soweit Versorgungsrechte (§§ 12, 13) bereits den Gegenstand der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle gebildet haben, können sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle nur dann anderweitig bestimmt werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung der Leistungen maßgebend waren, seit der Entscheidung wesentlich verändert haben.

(2) Wird durch eine Entscheidung gemäß Abs.die Grundlage für neue bücherliche Eintragungen festgestellt, so sind sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle von Amts wegen zu veranlassen. Für den Rang der Eintragungen gilt § 29 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes.

Schlagworte

Aufhebung, Abänderung, GBG 1955 BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025048

alte Dokumentnummer

N2194710744T

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