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§ 14 Ausbilderprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 14

(1) Das Zeugnis über eine der in § 13 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum den Vermerk „Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *)/bestanden *)/entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 *)“ zu enthalten. Wurde der Prüfungsteil Ausbilderprüfung nicht bestanden, hat dieser Vermerk zu entfallen.

(2) Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 oder der Anlage 3 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994). In einem Zeugnis entsprechend der Anlage 2 können die jeweils nicht zutreffenden Hinweise auf die Meisterprüfungsstelle oder Prüfungsstelle und auf die Meisterprüfung oder die Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entfallen. Weiters kann in einem solchen Zeugnis der Hinweis auf die Meisterprüfungsstelle und die Prüfungsstelle auch durch die Formulierung „Meisterprüfungsstelle/Prüfungsstelle“ erfolgen.

(3) Abs. 2 ist auch bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, für die mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.

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