Flugbetriebliches Personal
§ 14.
Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal die flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die in den Anhängen geregelten Flug-, Dienst- und Ruhezeiten, eingehalten werden.
Schlagworte
Ausbildungsunternehmen, Klassenberechtigung, Flugzeit, Dienstzeit
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005895
Dokumentnummer
NOR40231838
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