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§ 14 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Freischein, Verpflichtungen

§ 14.

(1) Der Lieferant darf Alkohol nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.

(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)

(4) Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.

(5) Kann der Verbleib von aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenem Alkohol nicht festgestellt werden oder wird auf Grund eines Freischeins unversteuert bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der

  1. 1. in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,
  2. 2. als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
  3. 3. in Kleinmengen von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,
  4. 4. in Kleinmengen von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40254607

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