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§ 149 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Information der Öffentlichkeit über behördliche Aufgaben im Strahlenschutz

§ 149.

(1)  Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 der Öffentlichkeit Informationen über die behördlichen Aufgaben im Strahlenschutz, insbesondere über die Rechtfertigung von Tätigkeiten sowie die Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren, in angemessener Form bereitzustellen.

(2)  Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über die nukleare Sicherheit von Forschungsreaktoren sowie über die Entsorgung von in Österreich anfallenden radioaktiven Abfällen zu informieren.

Schlagworte

Bewilligungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224042

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