Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 149.
(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
- 1. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
- 2. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
- 3. kein Angebot eingelangt ist, oder
- 4. nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
(2) Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
- 1. nur ein Angebot eingelangt ist, oder
- 2. nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder
- 3. dafür sachliche Gründe bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206850
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