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§ 149 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 149.

(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn

  1. 1. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
  2. 2. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
  3. 3. kein Angebot eingelangt ist, oder
  4. 4. nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.

(2) Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn

  1. 1. nur ein Angebot eingelangt ist, oder
  2. 2. nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder
  3. 3. dafür sachliche Gründe bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206850

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