§ 148.
(1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.
(2) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder seine Verlassenschaft zu tragen.
ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 68/2008
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40173226
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