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§ 145 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Fünfter Titel.

Liquidation der Gesellschaft. Notwendigkeit der Liquidation

§ 145.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Verwalters oder des Masseverwalters unterbleiben.

Schlagworte

Abwicklung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40233273

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