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§ 145 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

10. Abschnitt

Ökologische/biologische Erzeugung (47-09) Fördergegenstände

§ 145.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Aktionen zur Unterstützung der biologischen Produktion: Spezialberatungen und Betreuung sowie andere Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum ökologischen Anbau und zur Verarbeitung biologisch hergestellter Produkte und
  2. 2. Zertifizierungskosten (Erstzertifizierung und jährliche Kontrollkosten).

Schlagworte

Schulungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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