Viertes Hauptstück.
Von der Verjährung und Ersitzung. Verjährung.
§ 1451
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Viertes Hauptstück.
Von der Verjährung und Ersitzung. Verjährung.
§ 1451
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
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