Förderfähige Kosten
§ 144.
(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248001
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