5. Hauptstück
Entsorgung von radioaktiven Abfällen Grundsätze
§ 141.
(1) Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.
(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3) Betreiberinnen/Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Endlagerung in Österreich anfallen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung von radioaktiven Abfällen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
- 1. Der Anfall von radioaktiven Abfällen wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.
- 2. Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung von radioaktiven Abfällen werden berücksichtigt.
- 3. Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig werden auch die Aspekte der passiven Sicherheit berücksichtigt.
- 4. Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.
- 5. In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung von radioaktiven Abfällen kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.
- 6. Die Kosten der Entsorgung von radioaktiven Abfällen werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.
(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage ist verantwortlich für die Sicherheit der Anlage sowie für die Tätigkeiten zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Entsorgungsanlage haben könnten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß § 142 Abs. 2 Z 5 betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung erhält.
(7) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß § 142 Abs. 2 Z 5 betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung erhalten.
(8) Von der Behörde bei Entsorgungsanlagen einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß § 53 Abs. 5 Z 4 für das Personal von Entsorgungsanlagen im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.
Schlagworte
Abfallentsorgung, Forschungstätigkeit, Ausbildung, Ausbildungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224034
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)