Besondere Dienstzulage
§ 141.
Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 155,4 € und in der Verwendungsgruppe W 1 183,1 €.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40267025
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