X. ABSCHNITT
FORSTLICHE FÖRDERUNG Aufgabe der forstlichen Förderung
§ 141.
Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40029363
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