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§ 141 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 141

Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

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