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§ 140g UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Sonstige Bestimmungen

§ 140g.

Die rechtsnachfolgende Universität und die beteiligten Universitäten gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 sind hinsichtlich der Vereinigung von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40154645

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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