vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 140d NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 140d.

(1) Das „Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)“ dient der Registrierung der nach § 109a Abs. 2 eintragungspflichtigen Treuhandschaften. Einzutragen sind insbesondere der Notar, die Versicherung des Notars, der Treuhandrahmen, die Treugeber und der Beginn und das Ende der Treuhandschaft. Ferner sind gegebenenfalls Angaben zu solchen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu machen, die in den Richtlinien (§ 109a Abs. 6 und § 140a Abs. 2 Z 8) aus den in der Anlage II und III zum FM‑GwG angeführten Faktoren unter Einbeziehung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten berufsspezifischen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung festgelegt wurden.

(2) Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Österreichischen Notariatskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob die ihn betreffende Treuhandschaft im THR registriert ist und in welcher Höhe dafür Versicherungsschutz besteht.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263758

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)