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§ 140 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 140

Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:

  1. a) Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;
  2. b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.

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