Abs. 2 und 3 sind auf Antragstellungen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 32).
Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m
Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m
§ 13n.
(1) Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber, der diesem Bundesgesetz unterliegt, über die Zuerkennung der Gewährung von Überbrückungsgeld und den Beginn des Bezuges schriftlich zu informieren.
(3) Vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, den im Antrag des Arbeitnehmers gemäß § 13n Abs. 1 bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, hat der Arbeitgeber die Urlaubs- und Abfertigungskasse darüber schriftlich zu informieren. Diese Information hat bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse spätestens drei Arbeitstage vor dem vom Arbeitnehmer ursprünglich bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs einzulangen. Erfolgt die Information nicht fristgerecht, besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 1 in der Höhe von 30 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes, der des Arbeitgebers gemäß § 13m Abs. 2 in der Höhe von 15 % des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.
(3a) Eine Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs gemäß § 13l Abs. 6 ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben; den neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld hat der Arbeitnehmer der Urlaubs- und Abfertigungskasse zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich bekannt zu geben. Abs. 3 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m Abs. 1 kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber nur binnen zwölf Monaten nach Antritt der Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) des Arbeitnehmers oder binnen zwölf Monaten nach Bezugsbeginn von Sonderruhegeld gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug, der Arbeitgeber die Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers nachzuweisen. Stellt nur einer der beiden einen Antrag, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem jeweils anderen, den ihm gebührenden Anspruch auf Überbrückungsabgeltung unabhängig von einer Antragstellung zu gewähren.
(5) Der Antrag auf Gewährung einer Abgeltung nach § 13m Abs. 3 kann vom Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten nach Zuerkennung der Invaliditätspension gestellt werden, wobei der Arbeitnehmer die Voraussetzungen nachzuweisen hat.
Schlagworte
Urlaubskasse, Alterspension, Korridorpension
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40232189
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