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§ 13h BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 13h.

(Grundsatzbestimmung) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes und der Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention in Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, haben die Länder Stellen zu schaffen oder zu benennen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40198315

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