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§ 13 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1960

SECHSTER ABSCHNITT.

Vollzugsbestimmung.

§ 13

Mit der Vollziehung des § 6. Abs. 3 und § 7 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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