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§ 13 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Routingverpflichtung

§ 13.

(1)   Kommunikationsnetzbetreiber sind verpflichtet, Kommunikationsverbindungen direkt oder indirekt zum in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber oder Routingziel aufzubauen, sofern die Einrichtung des Routings gemäß den Zusammenschaltungsverträgen oder
-bescheiden erfolgt ist.

(2) Ausgenommen davon sind vom in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber ausgehende bilaterale Vereinbarungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227989

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