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§ 13 Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Verhältniszahlen

§ 13.

(1) Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend von § 8 Abs. 5 bis Abs. 11 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.

(2) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:

  1. 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Personein Lehrling,
  2. 2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personenzwei Lehrlinge,
  3. 3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personendrei Lehrlinge,
  1. 4. vier bis 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
  1. f ür je drei Personenein weiterer Lehrling,
  1. 5. ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
  1. f ür je vier Personenein weiterer Lehrling.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(4) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Ein Ausbilder/eine Ausbilderin ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er/sie jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er/sie als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er/sie Lehrlinge ausbildet.

(6) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder/Ausbilderinnen sind einzuhalten:

  1. 1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  2. 2. Auf je sieben Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(7) Ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 10 des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 10 des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010248

Dokumentnummer

NOR40204637

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