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§ 13 ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Ausgleichsmaßnahmen

§ 13.

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn

  1. 1. in den Fällen des § 11 Abs. 1 und des § 12 Abs. 1 der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,
  2. 2. in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2 und des § 12a der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen einer fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeiten in der Kieferorthopädie ist,
  3. 3. im Fall des § 12b der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet der Zahnmedizin aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist,

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259659

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