Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 13.
(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder technische Physik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Waffentechnik
- und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter
- und
- b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem der Lehrberufe Büchsenmacher, Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als den in Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,
- und
- b) eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit
- durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit in einem konzessionierten Waffengewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zu verstehen.
Schlagworte
Waffenhändler, BGBl. I Nr. 232/1978
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072494
alte Dokumentnummer
N51979163250
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