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§ 13 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2018

Datenverwendung

§ 13.

Die Bundesarbeitskammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß den Bestimmungen des § 11 zu verarbeiten und an die Benutzer des für den Entgeltvergleich zur Verfügung stehenden Berechnungstools zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181589

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