Datenverwendung
§ 13.
Die Bundesarbeitskammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß den Bestimmungen des § 11 zu verarbeiten und an die Benutzer des für den Entgeltvergleich zur Verfügung stehenden Berechnungstools zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20009550
Dokumentnummer
NOR40181589
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