4. Abschnitt
Forderungsübergang Übergang von Ersatzansprüchen
§ 13.
Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach § 5 oder § 8a erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 16a Abs. 4.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Gesetzesnummer
20005369
Dokumentnummer
NOR40256439
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