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§ 13 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 13.

Sind Vermögenswerte vom Geschädigten vor dem 1. April 1941 oder nach diesem Zeitpunkt ohne Reichsmark-Transfer erworben oder vom Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht worden, so ist der Ermittlung des Verlustes zugrunde zu legen:

  1. a) bei anderen als im § 12 genannten Aktien oder bei sonstigen Wertpapieren der Nennwert des einzelnen Titels;
  2. b) bei Forderungen, Guthaben oder abgenommenem Bargeld das aushaftende Kapital;
  3. c) bei Betrieben das bilanzmäßige Reinvermögen;
  4. d) bei sonstigen Vermögenswerten der zum 31. August 1951 nach den Wert- und Preisverhältnissen in den Niederlanden anzunehmende Verkehrswert.

Schlagworte

Wertverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208775

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