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§ 13 VAbstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2010

§ 13.

(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

  1. a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
  2. b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  3. c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
  4. d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
  5. e) die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen;
  6. f) die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

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