Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962
ABSCHNITT V.
Verfahren.
§ 13
Ansprüche auf Entschädigung (§§ 6 und 10) sind gewahrt, wenn die Anmeldung der Sachschäden nach den Bestimmungen des Anmeldegesetzes fristgerecht vorgenommen wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)