vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Mindestanforderungen an die Betreuung und Einbringung

§ 13.

(1) Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.

(2) Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.

(3) Die Räume und Unterkünfte, in denen die gehaltenen Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten und müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Ein Betreuungsvertrag mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt ist abzuschließen. Die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt hat alle eingebrachten Tiere innerhalb von fünf Werktagen nach der Einbringung tierärztlich zu untersuchen.

(5) Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen.

(6) Tiere, die direkt aus dem Ausland in eine sonstige wirtschaftliche Haltung eingebracht werden, sind jedenfalls vor jeder Weitergabe an eine Pflegestelle in der Betriebsstätte aufzunehmen und tierärztlich zu untersuchen. Die Unterbringung von Tieren, die die Behörde gemäß § 30 Abs. 1 TSchG übergibt, kann direkt an eine Pflegestelle erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204319

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)