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§ 13 Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Transportbetontechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 10 Abs. 2. lit. b. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 12 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Transportbetontechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 10 Abs. 2. lit. Z 2 und 3 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.

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